Wenn es zu einem Todesfall kommt und der Erbfall eintritt, dann sollte man wissen wie es sich mit der Steuerlast verhält und was es in diesem Zusammenhang zu beachten gibt. Noch besser ist es allerdings, sich schon vor dem Eintritt des Erbfalls mit dieser Steuerart auseinander zu setzen um am Ende nicht unnötig Geld zu verschenken. Mit bestimmten Methoden lässt sich sogar eine Steuersenkung erreichen oder gar der komplette Wegfall der Erbschaftssteuer.
Alle Einzelheiten rund um diese Steuer findet man im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, kurz ErbStG. Daraus geht hervor, dass sowohl eine Schenkung als auch eine Erbschaft steuerlich relevant sind und wie genau die Besteuerung vorgenommen wird.
Die Erbschaftssteuer: Bemessungsgrundlage
Grundsätzlich fällt diese Steuer im Falle eines Erbfalls einer Immobilie an. Allerdings muss man wissen, dass man je nach Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad auch Freibeträge geltend machen kann. Die höchste Steuerersparnis haben Ehepartner der Steuerklasse 1. Hier gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro. Die Kinder eines Verstorbenen haben einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro. Enkelkindern steht ein Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro zu. Auch Eltern und Großeltern können Freibeträge geltend machen. Die Grenze liegt hier in Klasse 2 bei 100.000 Euro. Erhalten letztere das Erbe durch Schenkung, so können 20.000 Euro angerechnet werden. Der gleiche Betrag gilt im Übrigen auch für Geschwister und deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegereltern und –kinder sowie geschiedene Ehepartner und alle übrigen Erben in Klasse 3.
Grundsätzlich wird die Höhe der Steuer am Wert des Erbes bemessen. Hiervon wird dann in Abhängigkeit von der Steuerklasse der Freibetrag in Abzug gebracht. Der Betrag, der über den Freibetrag hinausgeht, unterliegt der Steuerpflicht. Auch der in Ansatz gebrachte Steuersatz richtet sich zum einen nach der Steuerklasse und nach der Höhe des Erbes. Auch hier wird wieder in die Steuerklassen 1-3 unterteilt. Mit steigendem Erbe steigen auch die anfallenden Steuern. Diese umfassen eine Bandbreite von 7 % bis hin zu 50 % des Erbes. Gleichermaßen steigen die Steuern auch mit der Erhöhung der Steuerklasse.
Steuerermittlung bei Erbschaft
Um die Steuerlast zu ermitteln, müssen verschiedene Faktoren ermittelt werden. Hierbei ist zum einen der Verwandtschaftsgrad zu sehen. Anschließend erfolgt die Ermittlung der möglichen Freibeträge. Es wird nun geschaut, wie hoch der Verkehrswert des Erbes ist und ob dieser über dem zulässigen Freibetrag liegt. Nun ist bei einer Immobilie noch zu beachten, welcher weiteren Verwendung diese zugeführt wird. Ist eine Eigennutzung vorgesehen, so greifen bestimmte Sonderregelungen. Zudem wird unterschieden, welche Nutzungsart gegeben ist, spricht ob es sich um einen Familienwohnsitz handelt oder ob das Objekt der Vermietung zugeführt werden soll. Den Verkehrswert legt das Finanzamt fest. Bei dem Verkehrswert handelt es sich um einen Preis, welcher im Falle eines Verkaufs aller Wahrscheinlichkeit erzielt werden kann. Hierin enthalten sind allerdings nur allgemeine Werte, da keine individuelle Begutachtung erfolgt. Der tatsächliche Marktwert kann unter Umständen sogar höher oder auch niedriger sein.
Der Verkehrswert bildet dann die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuern. Schlecht wirkt es sich aus, wenn der Verkehrswert den Marktwert übersteigt. In dem Fall steigt die Steuerlast für ein Objekt mit minderem Wert. Sollte dies der Fall sein, so ist es sinnvoll, einen Gutachter einzuschalten und ein individuelles Gutachten anfertigen zu lassen. Ergibt sich hieraus ein niedrigerer Wert, kann dieses Gutachten zur Vorlage an das Finanzamt gereicht werden. Gemäß § 198 Bewertungsgesetz kann das Finanzamt die Steuerlast entsprechend anpassen. Gleiche Wertanpassung gilt im Übrigen, wenn der Verkauf der Immobilie einen niedrigeren Wert als den Verkehrswert erreicht. Allerdings muss der Verkauf innerhalb von einem Jahr ab Stichtag vollzogen werden und es dürfen keine Familienmitglieder in den Kauf verwickelt sein.
Erbschaftssteuer: Wie kann man Steuern sparen?
Es gibt ein paar wenige Tricks, um Steuern im Erbfall zu sparen. Zum einen hat man die Möglichkeit, die Immobilie als Wohnimmobilie zu vermieten. In diesem Fall greift § 13 d ErbStG, wonach nur 90 % des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Somit sinkt auch die Steuerlast oder der Wert sinkt unter die Freigrenze, so dass keine Steuern erhoben werden können. Der zweite Fall ist die Nutzung der Immobilie als Eigenheim. Hier wird von dem sogenannten „Familienheim“ gesprochen. In diesem Fall greift § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Unter zwei Voraussetzungen tritt eine Steuerbefreiung ein. Die erste Voraussetzung ist, dass die Eigennutzung durch den Witwer oder die Witwe für mindestens 10 Jahre aufrechterhalten wird. Der zweite Fall beinhaltet die Nutzung durch die Kinder für mindestens 10 Jahre. Die Obergrenze für diese Befreiung ist im Übrigen mit einer Fläche von 200 qm angegeben. Ist die Immobilie größer, dann ist die Steuer nur auf die Wohnfläche zu entrichten, welche die 200 qm-Grenze übersteigt. Auch hier erfolgt zusätzlich noch die Anrechnung des Freibetrages. Um der Steuerlast vollends zu entgehen, kann man im Übrigen schon zu Lebzeiten eine Schenkung veranlassen. Diese ist alle 10 Jahre steuerfrei möglich und erspart die Kosten bei Eintritt eines Erbfalls.
Man sieht, dass die Steuerlast je nach Verkehrswert, Steuerklasse und Größe der Immobilie ganz schön hoch sein kann. Daher sollte man sich schon frühzeitig mit einem möglichen Erbfall auseinandersetzen und schauen, ob man nicht eine Schenkung in früheren Jahren in Erwägung zieht oder aber im Erbfall auf die Eigennutzung umsteigt, um so viel Geld zu sparen. Zudem sollte man immer auch den Verkehrswert genauer unter die Lupe nehmen und auch hier gucken, ob dieser angemessen ist und wenn nicht, entsprechend ein Gegengutachten vorlegen. Mit bis zu 50 % des Verkehrswertes können im schlimmsten Fall nämlich hohe Kosten auf den Erben zukommen die das Erbe um einen beträchtlichen Teil schmälern.